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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 15 W 98/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 227 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. | |
ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3 | |
ZPO § 47 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 15 W 98/04
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Landgericht Dr. Meinen am 6. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 - 32 O 119/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach der im Bewilligungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung (Philippi in Zöller, ZPO 24. Aufl., § 114 Rdn. 19) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Sofern der abgelehnte Richter dem Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25. Juli 2004 nicht nachgekommen ist, begründet dies keinen zur Ablehnung berechtigenden Grund. Es ist anerkannt, dass in der Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung nur dann ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn die Gründe für den Verlegungsantrag erheblich sind und mit der Verweigerung eine augenfällige Ungleichbehandlung der Prozessparteien zum Ausdruck kommt (OLG Köln, MDR 2003, 170; NJW-RR 2000, 591, 592; OLG Zweibrücken MDR 1999, 113; OLG Schleswig NJW 1994, 1227). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Verlegungsantrag gestellt worden ist. Im Übrigen entspricht die Ablehnung der Terminsverlegung durch den abgelehnten Richter der gesetzlichen Vorschrift des § 227 Abs. 3 Satz 1 2. HS ZPO. Für die Frage der Befangenheit spielt es dabei keine Rolle, ob andere Gerichte in dieser Frage möglicherweise anders entscheiden.
Die Besorgnis der Befangenheit wird auch nicht dadurch begründet, dass der abgelehnte Richter das Befangenheitsgesuch selbst als offensichtlich unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, zurückgewiesen hat.
Allerdings teilt der Senat die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters in der Sache nicht. Ein Befangenheitsgesuch ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es keinen Erfolg hat. Insbesondere darf der abgelehnte Richter das Gesuch nicht ohne weiteres dahingehend werten, dass es allein zu dem Zweck angebracht worden ist, die abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen. Eine solche Bewertung durch den Richter setzt greifbare, außerhalb des eigentlichen Ablehnungsgesuchs liegende Umstände, die auf eine Prozessverschleppung hindeuten, voraus. Dies folgt daraus, dass an eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen sind (siehe dazu SächsVerfGH NJW-RR 1999, 287, 288; LG Frankfurt NJW-RR 2000, 1088, 1090; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 15 W 96/04). Solche Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich.
Die Besorgnis der Befangenheit begründet die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters aber nicht. Sie ist vor dem Hintergrund, dass nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Entscheidung über eine Terminsverlegung nicht anfechtbar ist, noch vertretbar. In Zukunft wird das Landgericht in vergleichbaren Fällen jedoch die Wartepflicht des § 47 ZPO zu beachten haben.
Ende der Entscheidung
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